Dieses Schreiben hätte die IV-Stelle dem Gutachter aber zwingend vorlegen müssen, damit sich dieser ein umfassendes Bild hätte mache können. Es ist davon auszugehen, dass Dr. B in Kenntnis des Denunziationsschreibens eine kritischere Würdigung des Sachverhalts vorgenommen hätte und ihm einige Diskrepanzen aufgefallen wären. Insofern ist der IV-Stelle aus damaliger Sicht eine klare Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes nach Art. 43 Abs. 1 ATSG vorzuwerfen (vgl. BGer-Urteil 9C_816/2013 vom 20.2.2014 E. 1.1). Die rentenzusprechende Verfügung vom 3. Dezember 2008 basierte demnach auf einem unvollständig erhobenen Sachverhalt.