Dem ist beizupflichten. Hätte er mit anderen Worten genauer hingeschaut und die Angaben des Versicherten hinterfragt, so hätte er mit überwiegender Wahrscheinlichkeit die Diagnose einer paranoiden Schizophrenie nicht gestellt. Aufgrund der erheblichen Aggravation hätte zudem keine Rentenzusprache erfolgen dürfen. Dabei ist allerdings zu erwähnen, dass Dr. B offenbar keine Kenntnis vom Schreiben der Exfrau des Versicherten hatte, wonach dieser gar nicht arbeitsunfähig sei. Dieses Schreiben hätte die IV-Stelle dem Gutachter aber zwingend vorlegen müssen, damit sich dieser ein umfassendes Bild hätte mache können.