Eine solche kann aber ausgeschlossen werden. Da sich der Gesundheitszustand gegenüber der ursprünglichen Rentenzusprache nicht verändert hat bzw. der Versicherte anlässlich der Begutachtung durch Dr. B im Jahr 2008 dasselbe Verhalten an den Tag gelegt hatte, ist Dr. D folgend bereits zum damaligen Zeitpunkt von einer nicht-authentischen Symptompräsentation auszugehen. Gemäss Dr. D hätte der Vorgutachter Dr. B aufgrund der bereits damals bestandenen Diskrepanzen eine kritischere Beurteilung vornehmen müssen (vgl. E. 5.2.1). Dem ist beizupflichten.