Die Revision bezweckt die Änderung oder Aufhebung eines Entscheids, der ursprünglich fehlerhaft ist, also von Anfang an gravierende Mängel aufweist (Kiener/Rütsche/Kuhn, Öffentliches Verfahrensrecht, Zürich 2012, N 1799). Neue Tatsachen im Sinn dieser Bestimmung liegen vor, wenn sie sich vor Erlass der formell rechtskräftigen Verfügung oder des Einspracheentscheids verwirklicht haben, der versicherten Person oder dem Versicherungsträger trotz hinreichender Sorgfalt jedoch nicht bekannt waren. Das revisionsweise vorgebrachte Element, welches lediglich eine neue Würdigung einer bereits bekannten Tatsache beinhaltet, rechtfertigt keine prozessuale Revision.