Formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide müssen gemäss Art. 53 Abs. 1 ATSG in (prozessuale) Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war. Die Revision bezweckt die Änderung oder Aufhebung eines Entscheids, der ursprünglich fehlerhaft ist, also von Anfang an gravierende Mängel aufweist (Kiener/Rütsche/Kuhn, Öffentliches Verfahrensrecht, Zürich 2012, N 1799).