Dieses Erfordernis ist in der Regel erfüllt, wenn eine Leistungszusprache aufgrund falscher Rechtsregeln erfolgt ist oder wenn massgebliche Bestimmungen nicht oder unrichtig angewandt wurden (BGer-Urteil 9C_342/2008 vom 20.11.2008 E. 3.2 mit Hinweisen). Um eine zugesprochene Rente wiedererwägungsweise aufheben oder herabsetzen zu können, muss zudem – nach damaliger Sach- und Rechtslage – erstellt sein, dass eine korrekte Invaliditätsbemessung hinsichtlich des Leistungsanspruchs zu einem anderen Ergebnis geführt hätte (BGer-Urteil 8C_778/2012 vom 27.5.2013 E. 3.1 mit Hinweisen). 9.2. Formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide müssen gemäss Art.