Die Wiedererwägung ist jederzeit möglich (vgl. Art. 53 Abs. 3 ATSG). Wird die zweifellose Unrichtigkeit der ursprünglichen Rentenverfügung erst vom Gericht festgestellt, so kann es die im Revisionsverfahren verfügte Aufhebung oder Herabsetzung der Rente mit dieser substituierten Begründung schützen (BGE 125 V 368 E. 2; BGer-Urteil 9C_342/2008 vom 20.11.2008 E. 1). Vorausgesetzt ist, dass kein vernünftiger Zweifel an der Unrichtigkeit der Verfügung möglich, also nur dieser einzige Schluss (der Unrichtigkeit) denkbar ist.