9. Zu prüfen ist zunächst, ob sich die ursprüngliche Verfügung vom 3. Dezember 2008 als zweifellos unrichtig gemäss Art. 53 Abs. 2 ATSG erweist oder aber ob ein prozessualer Revisionsgrund gemäss Art. 53 Abs. 1 ATSG gegeben ist. 9.1. Nach Art. 53 Abs. 2 ATSG ist die Verwaltung befugt, auf eine formell rechtskräftige Verfügung, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung gebildet hat, zurückzukommen, wenn sich diese als zweifellos unrichtig erweist und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (Art. 53 Abs. 2 ATSG). Die Wiedererwägung ist jederzeit möglich (vgl. Art.