Im Übrigen kann diesbezüglich auf die Ausführungen der IV-Stelle in ihrer Vernehmlassung verwiesen werden. Nach dem Gesagten kann grundsätzlich auf das Gutachten von Dr. D abgestellt werden. Im Folgenden ist zu prüfen, ob sich daraus ein Revisionsgrund ergibt. 9. Zu prüfen ist zunächst, ob sich die ursprüngliche Verfügung vom 3. Dezember 2008 als zweifellos unrichtig gemäss Art. 53 Abs. 2 ATSG erweist oder aber ob ein prozessualer Revisionsgrund gemäss Art. 53 Abs. 1 ATSG gegeben ist.