In Bezug auf die neuropsychologische Untersuchung kann festgehalten werden, dass – wie die Verwaltung zu Recht geltend macht – der Hinweis des Beschwerdeführers auf sprachliche Schwierigkeiten ins Leere zielt, fanden die Untersuchungen doch mit einer Übersetzerin statt und waren für die Übungen keine besonderen (Schul-)Kenntnisse gefragt. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die falschen Antworten seien in der Krankheit selber begründet, ist ihm zu entgegnen, dass die Untersucher nachvollziehbar dargelegt haben, dass sich die erhobenen Leistungsdefizite und Verhaltensauffälligkeiten weder im Kontext einer affektiven oder schizophrenen Störung noch im Zusammenhang mit