Die einzelnen Wahnstörungen fänden sich ohne Verknüpfung nebeneinander, ohne die für schwere wahnhafte Depressionen typischen Wahninhalte. Es kann auch seiner Feststellung, es lägen keine typischen Symptome für eine Schizophrenie gemäss ICD-10 vor, – entgegen der Vorbringen des Beschwerdeführers – gefolgt werden. In Bezug auf die neuropsychologische Untersuchung kann festgehalten werden, dass – wie die Verwaltung zu Recht geltend macht – der Hinweis des Beschwerdeführers auf sprachliche Schwierigkeiten ins Leere zielt, fanden die Untersuchungen doch mit einer Übersetzerin statt und waren für die Übungen keine besonderen (Schul-)Kenntnisse gefragt.