Weiter zeigte er nachvollziehbar die bestehenden Diskrepanzen auf. Er nahm dabei eine umfassende Querschnitt- und Längsschnittanalyse vor, wobei er auch die Ergebnisse der neuropsychologischen Untersuchungen berücksichtigte. Zudem setzte er sich mit dem Vorgutachten von Dr. B und den Berichten des Psychiatrieteams Z auseinander und zeigte auf, weshalb ihren Beurteilungen nicht gefolgt werden kann. Aufgrund der Ergebnisse seiner eigenen Untersuchung und insbesondere der neuropsychologischen Untersuchung durch Dipl. Psych. E ist auch der Schluss von Dr. D auf eine Aggravation bzw. eine Verdeutlichungstendenz nicht zu beanstanden.