Sie selbst sei anstatt von einem Vollbild einer paranoiden Schizophrenie immer von einer Verdachtsdiagnose ausgegangen. Sie fände es jedoch unfair, wenn der Patient aufgrund der Diagnose des ersten IV-Gutachters gebüsst werden sollte. 8. Das Gutachten von Dr. D erfüllt die Anforderungen an eine beweiskräftige Expertise (vgl. E. 1.3). Es handelt sich um ein für die streitigen Belange umfassendes Gutachten, das auf mehreren persönlichen Untersuchungen und einer neuropsychologischen Untersuchung mit verschiedenen Tests durch Dipl. Psych. E beruht, die geklagten Beschwerden des Versicherten berücksichtigt und in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben wurde.