In der Folge verfügte die Verwaltung (in erster Linie) gestützt auf einen prozessualen Revisionsgrund die rückwirkende Rentenaufhebung per 1. Juni 2006 und forderte die innerhalb der Verwirkungsfrist zu Unrecht bezogenen Leistungen zurück. 7. Im Beschwerdeverfahren reichte der Beschwerdeführer eine bereits im Vorbescheidverfahren in Aussicht gestellte Stellungahme von lic. phil. G (4.8.2014) ein. Darin führte diese aus, beim Patienten sei es nach psychosozialer Extrembelastung zu einer Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion und psychotischen Symptomen gekommen.