Die IV-Stelle legte das Gutachten von Dr. D ihrem RAD zur Qualitätsprüfung vor. C beurteilte es als voll beweiskräftig (vgl. Protokolleintrag vom 9.10.2013). Es müsse mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit festgestellt werden, dass das Ergebnis der Begutachtung durch Dr. B im Jahr 2008 falsch gewesen sei und ein dauerhafter psychischer Gesundheitsschaden auch zum Zeitpunkt der Rentenzusprache nicht bestanden habe. In der Folge verfügte die Verwaltung (in erster Linie) gestützt auf einen prozessualen Revisionsgrund die rückwirkende Rentenaufhebung per 1. Juni 2006 und forderte die innerhalb der Verwirkungsfrist zu Unrecht bezogenen Leistungen zurück.