Einzelne kurzdauernde, vorübergehende Belastungsreaktionen können nicht ausgeschlossen werden. -Es kann mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von mehr oder weniger bewusstseinsnaher Aggravation ausgegangen werden. -Eine leichte psychische Störung kann nicht überwiegend wahrscheinlich ausgeschlossen werden. Diese würde aber mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit die geltend gemachten dauerhaften Einschränkungen nicht begründen, sondern nur kurzdauernde.