-Die früher und aktuell geltend gemachten Einschränkungen sind nicht vereinbar mit der Symptompräsentation, den Inkonsistenzen und den Ressourcen. -Das Vorliegen einer schweren, klinisch relevanten psychischen Störung kann mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden. -Das Vorliegen einer psychischen Störung, welche die geltend gemachten dauerhaften Einschränkungen begründen würden, kann für den ganzen Krankheitsverlauf seit 2005 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden. Einzelne kurzdauernde, vorübergehende Belastungsreaktionen können nicht ausgeschlossen werden.