5.2.2. In der Querschnittbeurteilung führte Dr. D aus, die Befunde bei der neuropsychologischen Untersuchung mit Bericht vom 15. April 2013 würden auf das Vorliegen von neuropsychologischen Störungen vom Ausmass einer mittelschweren bis schweren Hirnfunktionsstörung hinweisen. Damit wären Zweifel an der Urteils- und Handlungsfähigkeit angebracht. Zudem wäre der Beschwerdeführer bis auf Weiteres nicht fahrfähig. Nach Validierung der Untersuchungsergebnisse müsse aber aus neuropsychologischer Sicht davon ausgegangen werden, dass das Ausmass der Beschwerden durch bewusstseinsnahe psychische Prozesse verdeutlicht bzw. verschlimmert werde.