Mit weit überwiegender Wahrscheinlichkeit liessen sich aus heutiger gutachterlich-psychiatrischer Sicht die damals geltend gemachten dauerhaften Einschränkungen bezüglich Arbeit wie privaten Aktivitäten aus der Beschwerdenschilderung heraus nicht begründen. Zudem seien die Angaben des Exploranden zu seinen Beschwerden/Symptomen, welche zur Diagnose der Schizophrenie und damit zur Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit geführt hätten, bereits bei der Begutachtung 2008 mit weit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht authentisch gewesen. 5.2.2.