Auffällig sei ferner, dass die Halluzinationen im Gutachten von Dr. B nicht bzw. nur vage im Zusammenhang mit einer Wahnstörung beschrieben worden seien. In diagnostischer Hinsicht hielt Dr. D fest, dass weder die Kriterien für eine Schizophrenie noch diejenigen einer wahnhaften depressiven Störung gemäss ICD-10 erfüllt seien. Beim Versicherten seien zwar Wahnstörungen vereinzelt, vage, als einzelne Wahngedanken (Leute seien hinter ihm; Frau wolle ihn vergiften) beschrieben, jedoch ohne – wahnhafte – Erklärung dafür. Sie fänden sich ohne Verknüpfung nebeneinander, ohne die für schwere wahnhafte Depressionen typischen Wahninhalte.