Aggravations- bzw. Verdeutlichungstendenzen der Beschwerden müssten als gesichert angenommen werden. 5.2. In seiner versicherungsmedizinischen Beurteilung nahm Dr. D eine Längsschnitt- und eine Querschnittanalyse vor. 5.2.1. Dem Gutachter fiel in der Längsschnittdokumentation auf, dass in den Berichten des Psychiatrieteams Z und im psychiatrischen Gutachten von Dr. B Bezug genommen werde auf eine depressive Erstepisode im Sommer 2005, als es zu einer Hospitalisation in der Psychiatrie H gekommen sei. Allerdings werde im Bericht des psychiatrischen Konsiliums keine psychiatrische Diagnose gestellt. Eine Depression sei explizit verneint worden.