Gemäss Beurteilung von Dipl. Psych. E müsse der tatsächliche Schweregrad der objektivierten Befunde gemäss den Ergebnissen der Untersuchungen infrage gestellt werden. Aufgrund des insgesamt nivellierten kognitiven Niveaus und der ausgeprägten Verdeutlichungstendenz sei ein eindeutiges neuropsychologisches Störungsmuster nicht erkennbar. Nach Validierung der Untersuchungsergebnisse müsse davon ausgegangen werden, dass das Ausmass der Beschwerden durch bewusstseinsnahe psychische Prozesse verdeutlicht bzw. verschlimmert werde. Aggravations- bzw. Verdeutlichungstendenzen der Beschwerden müssten als gesichert angenommen werden.