Das Krankheitsbild sei allein in psychotherapeutischer Hinsicht nicht zu behandeln. Aufgrund der schwerwiegenden Beeinträchtigung ging der Gutachter von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit aus. 3.3. Nachdem aus RAD-Sicht am Gutachten von Dr. B nichts auszusetzen war (vgl. Protokolleintrag vom 29.8.2008), sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Verfügung vom 3. Dezember 2008 rückwirkend ab 1. Juni 2006 eine ganze Rente zu.