Die rentenzusprechende Verfügung vom 3. Dezember 2008 basierte hauptsächlich auf dem Gutachten von Dr. B vom 26. August 2008. Dieses wurde unter anderem deshalb veranlasst, weil die damalige Ehefrau des Beschwerdeführers gegenüber der IV-Stelle sinngemäss angegeben hatte, der Beschwerdeführer sei nicht arbeitsunfähig. Aus dem beigelegten Urteil im Zusammenhang mit dem Scheidungsverfahren sei ersichtlich, dass auch das Gericht die Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers als nicht erwiesen betrachte. Sie sehe sich darin bestätigt, dass dieser nur Leistungen erschleichen wolle.