Vorliegend ist ein Wiedererwägungsgrund zu bejahen (E. 9.3). Beruht die Leistungseinschränkung auf Aggravation oder einer ähnlichen Erscheinung, liegt regelmässig keine versicherte Gesundheitsschädigung vor (E. 9.4). Wird durch (bewusstseinsnahes) aggravatorisches Verhalten eine Invalidenrente zu Unrecht erwirkt, so sind die entsprechenden Leistungen zurückzuerstatten (E. 10). | | Rechtskraft: | Dieser Entscheid ist rechtskräftig. | | Entscheid: | Der 1963 geborene A meldete sich im März 2007 unter Hinweis auf seit Juni 2005 bestehende psychische Beschwerden bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle Luzern holte in der Folge Berichte der behandelnden Ärzte ein.