{"Signatur": "LU_KG_003", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2015-11-24", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_003_5V-14-431_2015-11-24.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10461", "Checksum": "6be420a240e007b60aefd924ff824232"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["5V 14 431"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 3. Abteilung 24.11.2015 5V 14 431"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 3. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  3. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  3. 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Abteilung 24.11.2015 5V 14 431\nRegeste:\nLegt die IV-Stelle dem Gutachter ein Denunziationsschreiben der Ehefrau des Versicherten nicht vor, mit welchem darauf hingewiesen wird, dass der Versicherte Leistungen der Invalidenversicherung erschleichen wolle, um sich mit dem Geld in seiner Heimat zur Ruhe zu setzen, und nimmt der Gutachter trotz diverser Diskrepanzen keine kritische Würdigung der Symptompräsentation vor, liegt eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes vor, wenn die IV-Stelle ohne weitere Abklärungen zu tätigen auf die Expertise abstellt. Vorliegend ist ein Wiedererwägungsgrund zu bejahen (E. 9.3).\r\nBeruht die Leistungseinschränkung auf Aggravation oder einer ähnlichen Erscheinung, liegt regelmässig keine versicherte Gesundheitsschädigung vor (E. 9.4).\r\nWird durch (bewusstseinsnahes) aggravatorisches Verhalten eine Invalidenrente zu Unrecht erwirkt, so sind die entsprechenden Leistungen zurückzuerstatten (E. 10). | Art. 4 IVG; Art. 88bis Abs. 2 lit. b IVV; Art. 25 Abs. 1 ATSG, Art. 53 Abs. 1 ATSG, Art. 53 Abs. 2 ATSG. | Invalidenversicherung\n\n\n9.4. Soweit der Beschwerdeführer aus dem Umstand, dass eine aktuelle Einschätzung der Arbeits-fähigkeit nicht möglich sei, ableitet, die bisher attestierte Arbeitsunfähigkeit gelte weiterhin, kann ihm nicht gefolgt werden. Beruht nämlich die Leistungseinschränkung auf Aggravation oder einer ähnlichen Erscheinung, liegt – wie bereits dargelegt – regelmässig keine versicherte Gesundheitsschädigung vor. Herrscht im Einzelfall Klarheit darüber, dass solche Ausschlussgründe die Annahme einer Gesundheitsbeeinträchtigung verbieten, so besteht von vornherein keine Grundlage für eine Invalidenrente (vgl. BGer-Urteil 8C_209/2015 vom 17.8.2015 E. 6.3.1 mit Hinweis auf BGE 141 V 281 E. 2.2.1 f.). So verhält es sich auch hier. Gemäss dem überzeugenden Gutachten von Dr. D und dem neuropsychologischen Untersuchungsbericht von Dipl. Psych. E waren die im Rahmen der klinischen und neuropsychologischen Untersuchungen präsentierten schweren kognitiven Defizite in sich inkonsistent und nicht vereinbar mit den vorhandenen Ressourcen. Sie konnten als gesichert verdeutlicht bzw. aggraviert beurteilt werden. Auch die allgemeinen, in der Literatur beschriebenen Authentizitätskriterien bei der Beurteilung von vorgetäuschten Beschwerden hätten darauf hingewiesen, dass die Beschwerdepräsentation des Exploranden als nicht-authentisch zu qualifizieren seien. Demnach hat die IV-Stelle zu Recht einen invalidisierenden Gesundheitsschaden im Zeitpunkt der Revisionsverfügung verneint.\n9.5. Der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass die von der IV-Stelle in erster Linie geltend gemachte prozessuale Revision vorliegend ausscheidet, da die 90-Tage-Frist nicht eingehalten wurde. Denn das Gutachten von Dr. D ging am 8. Oktober 2013 bei der IV-Stelle ein. Am nächsten Tag holte die Verwaltung eine RAD-Stellungnahme ein, welche sogleich erstattet wurde (Protokolleintrag vom 9.10.2013). In der Folge dauerte es bis zum 24. Februar 2014 und damit mehr als 90 Tage, bis die IV-Stelle den prozessualen Revisionsgrund mittels Vorbescheid geltend machte.\n10. 10.1. Was die rückwirkende Aufhebung der Invalidenrente per 1. Juni 2006 betrifft, so ist gemäss Art. 88bis Abs. 2 lit. b IVV vorausgesetzt, dass der Beschwerdeführer die Leistung zu Unrecht erwirkt oder die ihm nach Art. 77 IVV zumutbare Meldepflicht verletzt hat.\nDiesbezüglich ergibt sich aus den vorangehenden Erwägungen, dass der Beschwerdeführer durch sein (bewusstseinsnahes) aggravatorisches Verhalten die Invalidenrente zu Unrecht erwirkt hatte. Aufgrund der Ausführungen von Dr. D muss davon ausgegangen werden, dass der Versicherte bewusst die medizinischen Untersuchungsergebnisse verfälscht hatte (vgl. BGer-Urteil 9C_744/2011 vom 30.11.2011 E. 5.2). Kommt dazu, dass die Exfrau des Beschwerdeführers bereits im Jahr 2007 dargelegt hatte, dass letzterer Leistungen der IV erschleichen wolle. Auch im Jahr 2010 ging bei der IV-Stelle eine Meldung ein, wonach der Beschwerdeführer ein aktives Leben führe und für einen Imbissstand arbeite. Obschon diese Hinweise für sich allein nicht für die Annahme einer unrechtmässigen Erwirkung von Leistungen genügen, stellen sie im Gesamtkontext immerhin Indizien dafür dar.\nDes Weiteren ist in medizinischer Hinsicht aufgrund der vorangehenden Erwägungen davon auszugehen, dass im massgebenden Zeitraum höchstens vorübergehende Arbeitsunfähigkeiten vorgelegen haben, die kein invalidisierendes Ausmass erreichten (vgl. Art. 8 Abs. 1 ATSG).\n10.2. Unrechtmässig bezogene Leistungen sind gemäss Art. 25 Abs. 1 ATSG zurückzuerstatten (vgl. E. 1.4). Nach dem Gesagten erweist sich die Rückforderung der ab 1. Juni 2009 bezogenen Leistungen somit als rechtens. Mit Blick auf BGer-Urteil 8C_642/2014 vom 23. März 2015 gilt die einjährige Verwirkungsfrist gemäss Art. 25 Abs. 2 ATSG vorliegend als gewahrt, worauf die Verwaltung zu Recht hinweist. Denn zuverlässige Kenntnis von der Rechtswidrigkeit des Leistungsbezugs ist erst nach Eintritt der Rechtskraft der Rentenaufhebung anzunehmen.\n11. Zusammenfassend erweisen sich die Verwaltungsgerichtsbeschwerden gegen die Verfügungen vom 24. Juni 2014 und 2. April 2015 als unbegründet und sind abzuweisen. |"}