{"Signatur": "LU_KG_003", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2015-11-24", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_003_5V-14-431_2015-11-24.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10461", "Checksum": "6be420a240e007b60aefd924ff824232"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["5V 14 431"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 3. Abteilung 24.11.2015 5V 14 431"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 3. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  3. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  3. 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Abteilung 24.11.2015 5V 14 431\nRegeste:\nLegt die IV-Stelle dem Gutachter ein Denunziationsschreiben der Ehefrau des Versicherten nicht vor, mit welchem darauf hingewiesen wird, dass der Versicherte Leistungen der Invalidenversicherung erschleichen wolle, um sich mit dem Geld in seiner Heimat zur Ruhe zu setzen, und nimmt der Gutachter trotz diverser Diskrepanzen keine kritische Würdigung der Symptompräsentation vor, liegt eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes vor, wenn die IV-Stelle ohne weitere Abklärungen zu tätigen auf die Expertise abstellt. Vorliegend ist ein Wiedererwägungsgrund zu bejahen (E. 9.3).\r\nBeruht die Leistungseinschränkung auf Aggravation oder einer ähnlichen Erscheinung, liegt regelmässig keine versicherte Gesundheitsschädigung vor (E. 9.4).\r\nWird durch (bewusstseinsnahes) aggravatorisches Verhalten eine Invalidenrente zu Unrecht erwirkt, so sind die entsprechenden Leistungen zurückzuerstatten (E. 10). | Art. 4 IVG; Art. 88bis Abs. 2 lit. b IVV; Art. 25 Abs. 1 ATSG, Art. 53 Abs. 1 ATSG, Art. 53 Abs. 2 ATSG. | Invalidenversicherung\n\n\n-Trotz angeblich vollständigem sozialen Rückzug ausserhalb der Familie hat der Explorand für seine Fahrt zu den Untersuchungen Freunde organisieren können. Im Umgang mit einem Kollegen hat er gemäss Beobachtung des Gutachters einen kollegialen, unauffälligen Umgang gepflegt. -Einerseits Darstellung schwerster kognitiver Störungen, andererseits gegenüber der Laborantin unauffälliges Auftreten und zudem gute Gedächtnisleistungen (denkt an Schirm, den er in einem Café abgestellt hatte; findet von sich aus den Weg vom Labor zurück). -Die Beschwerden werden als massiv geschildert, als maximal einschränkend im Alltag. Die Angaben bleiben aber vage und es können kaum konkrete Beispiele genannt werden. -Die empfohlene stationäre Behandlung wurde nie durchgeführt. Der Serumspiegel ist in Bezug auf die Medikation und die angebliche Schwere der Symptomatik gering. Keine Einnahme von Antidepressiva über Jahre trotz angeblich schwerster depressiver Symptomatik. -Angabe von schwersten Beeinträchtigungen, dennoch Fahrfähigkeit und weitere Ressourcen. -Das Vorbringen der Klagen wirkt appellativ, demonstrativ und theatralisch. -Inkonsistente Angaben in Bezug auf Fernsehschauen (schaue nicht fern Gutachter gegenüber; schaue lustige türkische Filme Neuropsychologin gegenüber). -Die ersten drei Untersuchungen sind abgebrochen worden. Erst als der Gutachter darauf hinwies, dass der Explorand entsprechend häufiger kommen müsse oder eine stationäre Begutachtung erwogen werden müsse, konnten die Untersuchungen bis zum Schluss durchgeführt werden. -Die Phänomenologie der Halluzinationen ist nicht vereinbar mit dem Vorliegen eines bekannten psychiatrischen Krankheitsbildes. -Trotz angeblich jahrelanger Einnahme von Neuroleptika kein Ansprechen der Medikation auf die psychotische Symptomatik. -Falsche Angaben in Bezug auf die örtliche und situative Orientierung auf der einen Seite. Umgehende Korrektur bei einem Versprecher des Gutachters (falsche IV-Stelle angegeben) auf der anderen Seite. -Bei der Prüfung der kognitiven Funktionen resultierten Werte, die im Allgemeinen nur mit dem Vorliegen einer schweren Demenz vereinbar wären. Eine solche kann aber ausgeschlossen werden.\nDa sich der Gesundheitszustand gegenüber der ursprünglichen Rentenzusprache nicht verändert hat bzw. der Versicherte anlässlich der Begutachtung durch Dr. B im Jahr 2008 dasselbe Verhalten an den Tag gelegt hatte, ist Dr. D folgend bereits zum damaligen Zeitpunkt von einer nicht-authentischen Symptompräsentation auszugehen. Gemäss Dr. D hätte der Vorgutachter Dr. B aufgrund der bereits damals bestandenen Diskrepanzen eine kritischere Beurteilung vornehmen müssen (vgl. E. 5.2.1). Dem ist beizupflichten. Hätte er mit anderen Worten genauer hingeschaut und die Angaben des Versicherten hinterfragt, so hätte er mit überwiegender Wahrscheinlichkeit die Diagnose einer paranoiden Schizophrenie nicht gestellt. Aufgrund der erheblichen Aggravation hätte zudem keine Rentenzusprache erfolgen dürfen. Dabei ist allerdings zu erwähnen, dass Dr. B offenbar keine Kenntnis vom Schreiben der Exfrau des Versicherten hatte, wonach dieser gar nicht arbeitsunfähig sei. Dieses Schreiben hätte die IV-Stelle dem Gutachter aber zwingend vorlegen müssen, damit sich dieser ein umfassendes Bild hätte mache können. Es ist davon auszugehen, dass Dr. B in Kenntnis des Denunziationsschreibens eine kritischere Würdigung des Sachverhalts vorgenommen hätte und ihm einige Diskrepanzen aufgefallen wären. Insofern ist der IV-Stelle aus damaliger Sicht eine klare Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes nach Art. 43 Abs. 1 ATSG vorzuwerfen (vgl. BGer-Urteil 9C_816/2013 vom 20.2.2014 E. 1.1). Die rentenzusprechende Verfügung vom 3. Dezember 2008 basierte demnach auf einem unvollständig erhobenen Sachverhalt. Da bei Vorliegen einer Aggravation regelmässig kein invalidisierender Gesundheitsschaden anzunehmen ist (BGer-Urteil 9C_899/2014 vom 29.6.2015 E. 4.2.4), erweist sich die Leistungszusprache auch im Ergebnis als zweifellos unrichtig im Sinn von Art. 53 Abs. 2 ATSG. Deren Berichtigung ist zudem von erheblicher Bedeutung, weshalb sie in Wiedererwägung zu ziehen ist."}