{"Signatur": "LU_KG_003", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2015-11-24", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_003_5V-14-431_2015-11-24.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10461", "Checksum": "6be420a240e007b60aefd924ff824232"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["5V 14 431"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 3. Abteilung 24.11.2015 5V 14 431"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 3. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  3. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  3. 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Abteilung 24.11.2015 5V 14 431\nRegeste:\nLegt die IV-Stelle dem Gutachter ein Denunziationsschreiben der Ehefrau des Versicherten nicht vor, mit welchem darauf hingewiesen wird, dass der Versicherte Leistungen der Invalidenversicherung erschleichen wolle, um sich mit dem Geld in seiner Heimat zur Ruhe zu setzen, und nimmt der Gutachter trotz diverser Diskrepanzen keine kritische Würdigung der Symptompräsentation vor, liegt eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes vor, wenn die IV-Stelle ohne weitere Abklärungen zu tätigen auf die Expertise abstellt. Vorliegend ist ein Wiedererwägungsgrund zu bejahen (E. 9.3).\r\nBeruht die Leistungseinschränkung auf Aggravation oder einer ähnlichen Erscheinung, liegt regelmässig keine versicherte Gesundheitsschädigung vor (E. 9.4).\r\nWird durch (bewusstseinsnahes) aggravatorisches Verhalten eine Invalidenrente zu Unrecht erwirkt, so sind die entsprechenden Leistungen zurückzuerstatten (E. 10). | Art. 4 IVG; Art. 88bis Abs. 2 lit. b IVV; Art. 25 Abs. 1 ATSG, Art. 53 Abs. 1 ATSG, Art. 53 Abs. 2 ATSG. | Invalidenversicherung\n\n\n8. Das Gutachten von Dr. D erfüllt die Anforderungen an eine beweiskräftige Expertise (vgl. E. 1.3). Es handelt sich um ein für die streitigen Belange umfassendes Gutachten, das auf mehreren persönlichen Untersuchungen und einer neuropsychologischen Untersuchung mit verschiedenen Tests durch Dipl. Psych. E beruht, die geklagten Beschwerden des Versicherten berücksichtigt und in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben wurde. Weiter leuchten die Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und der medizinischen Situation ein. Schliesslich sind die Schlussfolgerungen von Dr. D begründet.\nDer Experte lud den Beschwerdeführer zu insgesamt fünf Untersuchungen ein und setzte sich intensiv mit dem Exploranden und den geschilderten Beschwerden auseinander. Er stützte seine Beurteilung auf eingehende Beobachtungen, auf die Literatur und mehrere Tests. Weiter zeigte er nachvollziehbar die bestehenden Diskrepanzen auf. Er nahm dabei eine umfassende Querschnitt- und Längsschnittanalyse vor, wobei er auch die Ergebnisse der neuropsychologischen Untersuchungen berücksichtigte. Zudem setzte er sich mit dem Vorgutachten von Dr. B und den Berichten des Psychiatrieteams Z auseinander und zeigte auf, weshalb ihren Beurteilungen nicht gefolgt werden kann. Aufgrund der Ergebnisse seiner eigenen Untersuchung und insbesondere der neuropsychologischen Untersuchung durch Dipl. Psych. E ist auch der Schluss von Dr. D auf eine Aggravation bzw. eine Verdeutlichungstendenz nicht zu beanstanden. Die Experten wiesen zu Recht auf die erhebliche Diskrepanz zwischen dem anlässlich der Untersuchungen gezeigten Leistungsvermögen und den offenbar vorhandenen Ressourcen hin.\nDr. D räumte zwar ein, dass beim Versicherten Wahnstörungen vereinzelt vage beschrieben seien. Eine – wahnhafte – Erklärung des Exploranden dafür fehle aber. Die einzelnen Wahnstörungen fänden sich ohne Verknüpfung nebeneinander, ohne die für schwere wahnhafte Depressionen typischen Wahninhalte. Es kann auch seiner Feststellung, es lägen keine typischen Symptome für eine Schizophrenie gemäss ICD-10 vor, – entgegen der Vorbringen des Beschwerdeführers – gefolgt werden. In Bezug auf die neuropsychologische Untersuchung kann festgehalten werden, dass – wie die Verwaltung zu Recht geltend macht – der Hinweis des Beschwerdeführers auf sprachliche Schwierigkeiten ins Leere zielt, fanden die Untersuchungen doch mit einer Übersetzerin statt und waren für die Übungen keine besonderen (Schul-)Kenntnisse gefragt. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die falschen Antworten seien in der Krankheit selber begründet, ist ihm zu entgegnen, dass die Untersucher nachvollziehbar dargelegt haben, dass sich die erhobenen Leistungsdefizite und Verhaltensauffälligkeiten weder im Kontext einer affektiven oder schizophrenen Störung noch im Zusammenhang mit Beeinträchtigungen bei Status nach einer Commotio cerebri erklären liessen. Stattdessen müssten Aggravations- bzw. Verdeutlichungstendenzen als gesichert angenommen werden.\nAuch die Ausführungen der behandelnden Psychologin lic. phil. G vermögen keine Zweifel am Gutachten von Dr. D zu begründen. Sie äusserte sich mit keinem Wort zum Vorwurf der Aggravation und zum Verhalten des Beschwerdeführers anlässlich der Untersuchungen durch Dr. D. Überhaupt fehlt eine eingehende Auseinandersetzung mit der Expertise. Sie gab lediglich an, dass der Beschwerdeführer depressive Phasen mit psychotischen Symptomen durchlebt habe. Das psychische Zustandsbild sei insgesamt instabil geblieben. Neue Erkenntnisse ergeben sich aus der Stellungnahme von lic. phil. G somit nicht.\nSchliesslich fehlen vorliegend konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die IV-Stelle den Gutachter in irgendeiner Art instruiert haben sollte. Dass sie im Hinblick auf die Begutachtung auf bestehende Inkonsistenzen hingewiesen hatte, gehörte zu ihren Aufgaben. Auch in Fällen mit Observationen sind den Experten die entsprechenden Ergebnisse vorzulegen und von diesen bei ihrer Beurteilung zu berücksichtigen. Im Übrigen kann diesbezüglich auf die Ausführungen der IV-Stelle in ihrer Vernehmlassung verwiesen werden.\nNach dem Gesagten kann grundsätzlich auf das Gutachten von Dr. D abgestellt werden. Im Folgenden ist zu prüfen, ob sich daraus ein Revisionsgrund ergibt.\n9. Zu prüfen ist zunächst, ob sich die ursprüngliche Verfügung vom 3. Dezember 2008 als zweifellos unrichtig gemäss Art. 53 Abs. 2 ATSG erweist oder aber ob ein prozessualer Revisionsgrund gemäss Art. 53 Abs. 1 ATSG gegeben ist."}