{"Signatur": "LU_KG_003", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2015-11-24", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_003_5V-14-431_2015-11-24.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10461", "Checksum": "6be420a240e007b60aefd924ff824232"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["5V 14 431"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 3. Abteilung 24.11.2015 5V 14 431"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 3. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  3. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  3. 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Abteilung 24.11.2015 5V 14 431\nRegeste:\nLegt die IV-Stelle dem Gutachter ein Denunziationsschreiben der Ehefrau des Versicherten nicht vor, mit welchem darauf hingewiesen wird, dass der Versicherte Leistungen der Invalidenversicherung erschleichen wolle, um sich mit dem Geld in seiner Heimat zur Ruhe zu setzen, und nimmt der Gutachter trotz diverser Diskrepanzen keine kritische Würdigung der Symptompräsentation vor, liegt eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes vor, wenn die IV-Stelle ohne weitere Abklärungen zu tätigen auf die Expertise abstellt. Vorliegend ist ein Wiedererwägungsgrund zu bejahen (E. 9.3).\r\nBeruht die Leistungseinschränkung auf Aggravation oder einer ähnlichen Erscheinung, liegt regelmässig keine versicherte Gesundheitsschädigung vor (E. 9.4).\r\nWird durch (bewusstseinsnahes) aggravatorisches Verhalten eine Invalidenrente zu Unrecht erwirkt, so sind die entsprechenden Leistungen zurückzuerstatten (E. 10). | Art. 4 IVG; Art. 88bis Abs. 2 lit. b IVV; Art. 25 Abs. 1 ATSG, Art. 53 Abs. 1 ATSG, Art. 53 Abs. 2 ATSG. | Invalidenversicherung\n\n\n-Die angegebenen Halluzinationen sind für die diagnostizierten Krankheitsbilder Schizophrenie und schwere wahnhafte Depression nicht typisch und sind auch mit keinem anderen bekannten psychiatrischen Krankheitsbild vereinbar. Ein schweres hirnorganisches oder toxisch bedingtes Krankheitsbild kann ausgeschlossen werden, ebenso eine Minderintelligenz. -Die früher und aktuell geltend gemachten Einschränkungen sind nicht vereinbar mit der Symptompräsentation, den Inkonsistenzen und den Ressourcen. -Das Vorliegen einer schweren, klinisch relevanten psychischen Störung kann mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden. -Das Vorliegen einer psychischen Störung, welche die geltend gemachten dauerhaften Einschränkungen begründen würden, kann für den ganzen Krankheitsverlauf seit 2005 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden. Einzelne kurzdauernde, vorübergehende Belastungsreaktionen können nicht ausgeschlossen werden. -Es kann mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von mehr oder weniger bewusstseinsnaher Aggravation ausgegangen werden. -Eine leichte psychische Störung kann nicht überwiegend wahrscheinlich ausgeschlossen werden. Diese würde aber mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit die geltend gemachten dauerhaften Einschränkungen nicht begründen, sondern nur kurzdauernde.\nIn Bezug auf die Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit hielt der Gutachter fest, bei eindeutigen Hinweisen auf nicht-authentische Symptompräsentation und nicht-authentischem Beschwerdevortrag, was mehr oder weniger bewusstseinsnah erfolge, sei eine gültige Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nicht möglich. Vorübergehende Einschränkungen aufgrund von Belastungsreaktionen bei psychosozialen Belastungen könnten nicht ausgeschlossen werden.\n6. Die IV-Stelle legte das Gutachten von Dr. D ihrem RAD zur Qualitätsprüfung vor. C beurteilte es als voll beweiskräftig (vgl. Protokolleintrag vom 9.10.2013). Es müsse mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit festgestellt werden, dass das Ergebnis der Begutachtung durch Dr. B im Jahr 2008 falsch gewesen sei und ein dauerhafter psychischer Gesundheitsschaden auch zum Zeitpunkt der Rentenzusprache nicht bestanden habe.\nIn der Folge verfügte die Verwaltung (in erster Linie) gestützt auf einen prozessualen Revisionsgrund die rückwirkende Rentenaufhebung per 1. Juni 2006 und forderte die innerhalb der Verwirkungsfrist zu Unrecht bezogenen Leistungen zurück.\n7. Im Beschwerdeverfahren reichte der Beschwerdeführer eine bereits im Vorbescheidverfahren in Aussicht gestellte Stellungahme von lic. phil. G (4.8.2014) ein. Darin führte diese aus, beim Patienten sei es nach psychosozialer Extrembelastung zu einer Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion und psychotischen Symptomen gekommen. Da es wiederholt zu depressiver Dekompensation und reduzierter Leistungsfähigkeit im sozialen und familiären Umfeld gekommen sei, hätten sie – das Psychiatrieteam Z – die Diagnose einer schweren depressiven Störung mit psychotischen Symptomen gestellt. Das psychische Zustandsbild sei insgesamt instabil geblieben. In Bezug auf das Gutachten von Dr. D hielt sie fest, es falle auf, dass mit mehrfacher vertiefter Exploration und umfangreicher Testdiagnostik der Auftrag gefasst worden sei, die Aggravation des Krankheitsbildes des Versicherten zu dokumentieren. Ziel ihrer Behandlung sei hingegen immer die Beibehaltung der sozialen Integration und Aufrechthaltung der Alltagstauglichkeit gewesen. Das Spital I habe nur eine von mehreren Akutphasen behandelt. Sie habe den Versicherten als einen verzweifelten, unselbständigen, unsicheren und abhängigen Ehemann und Vater erlebt. Dr. D überschätze möglicherweise die Selbständigkeit und Eigenständigkeit des Patienten. Die soziale und kognitive Leistungsfähigkeit sei begrenzt. In diesem Zusammenhang empfehle sie einen nonverbalen Intelligenztest. Die Behauptung, der Versicherte besitze entsprechende Ressourcen und Coping Strategien und sei fähig, eine Frau zu gewinnen und ein neues Leben aufzubauen, könne so nicht geltend gemacht werden. Seine zweite Frau habe sich ihm quasi aufgedrängt und ihn nach dem Nachlassen seiner Leistungsfähigkeit wieder verlassen. Ausserdem habe sie eine stationäre Psychotherapie mit der Begründung, die Kinder würden ihn brauchen, zweimal verhindert. Auf die Frage, ob die von Dr. B 2008 gestellte Diagnose einer paranoiden Schizophrenie aus damaliger Sicht nachvollziehbar sei, antwortete die Psychologin, dass – wie bereits dargelegt – der Beschwerdeführer depressive Phasen mit psychotischen Symptomen durchlebt habe. Sie selbst sei anstatt von einem Vollbild einer paranoiden Schizophrenie immer von einer Verdachtsdiagnose ausgegangen. Sie fände es jedoch unfair, wenn der Patient aufgrund der Diagnose des ersten IV-Gutachters gebüsst werden sollte."}