{"Signatur": "LU_KG_003", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2015-11-24", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_003_5V-14-431_2015-11-24.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10461", "Checksum": "6be420a240e007b60aefd924ff824232"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["5V 14 431"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 3. Abteilung 24.11.2015 5V 14 431"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 3. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  3. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  3. 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Abteilung 24.11.2015 5V 14 431\nRegeste:\nLegt die IV-Stelle dem Gutachter ein Denunziationsschreiben der Ehefrau des Versicherten nicht vor, mit welchem darauf hingewiesen wird, dass der Versicherte Leistungen der Invalidenversicherung erschleichen wolle, um sich mit dem Geld in seiner Heimat zur Ruhe zu setzen, und nimmt der Gutachter trotz diverser Diskrepanzen keine kritische Würdigung der Symptompräsentation vor, liegt eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes vor, wenn die IV-Stelle ohne weitere Abklärungen zu tätigen auf die Expertise abstellt. Vorliegend ist ein Wiedererwägungsgrund zu bejahen (E. 9.3).\r\nBeruht die Leistungseinschränkung auf Aggravation oder einer ähnlichen Erscheinung, liegt regelmässig keine versicherte Gesundheitsschädigung vor (E. 9.4).\r\nWird durch (bewusstseinsnahes) aggravatorisches Verhalten eine Invalidenrente zu Unrecht erwirkt, so sind die entsprechenden Leistungen zurückzuerstatten (E. 10). | Art. 4 IVG; Art. 88bis Abs. 2 lit. b IVV; Art. 25 Abs. 1 ATSG, Art. 53 Abs. 1 ATSG, Art. 53 Abs. 2 ATSG. | Invalidenversicherung\n\n\nZusammenfassend sei die Symptomatik, wie sie im Längsschnitt beschrieben worden sei, nicht vereinbar mit einem bekannten psychiatrischen Krankheitsbild. Es sei gut möglich, dass der Explorand im Rahmen von grossen Belastungen mit Belastungsstörungen von begrenzter Dauer reagiert habe, so wie auch 2005 mit Hospitalisation im Spital I. Auch das zeitweise Vorkommen von leichten bis mittelgradigen depressiven Zuständen lasse sich dabei nicht ausschliessen, deren Vorhandensein über längere Zeit aber auch nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit belegen. Bei leicht- bis mittelgradigen depressiven Zuständen sei man dabei massgeblich bis ausschliesslich auf die Angaben der Betroffenen angewiesen. Durch nichtauthentische Beschwerde-/Symptomdarstellung sei eine Diagnostik nicht möglich, da die präsentierten Symptome eine möglicherweise leichtgradig vorhandene depressive Symptomatik quasi überstrahle. Mit weit überwiegender Wahrscheinlichkeit liessen sich aus heutiger gutachterlich-psychiatrischer Sicht die damals geltend gemachten dauerhaften Einschränkungen bezüglich Arbeit wie privaten Aktivitäten aus der Beschwerdenschilderung heraus nicht begründen. Zudem seien die Angaben des Exploranden zu seinen Beschwerden/Symptomen, welche zur Diagnose der Schizophrenie und damit zur Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit geführt hätten, bereits bei der Begutachtung 2008 mit weit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht authentisch gewesen.\n5.2.2. In der Querschnittbeurteilung führte Dr. D aus, die Befunde bei der neuropsychologischen Untersuchung mit Bericht vom 15. April 2013 würden auf das Vorliegen von neuropsychologischen Störungen vom Ausmass einer mittelschweren bis schweren Hirnfunktionsstörung hinweisen. Damit wären Zweifel an der Urteils- und Handlungsfähigkeit angebracht. Zudem wäre der Beschwerdeführer bis auf Weiteres nicht fahrfähig. Nach Validierung der Untersuchungsergebnisse müsse aber aus neuropsychologischer Sicht davon ausgegangen werden, dass das Ausmass der Beschwerden durch bewusstseinsnahe psychische Prozesse verdeutlicht bzw. verschlimmert werde. Aggravations- bzw. Verdeutlichungstendenzen der Beschwerden müssten daher als gesichert angesehen werden. Eine authentische Symptompräsentation und ausreichende Leistungsbereitschaft müsse deshalb infrage gestellt werden. Des Weiteren könnten eine Demenz und eine Minderintelligenz weitestgehend ausgeschlossen werden. Die Leistungsdefizite liessen sich auch nicht im Zusammenhang von Beeinträchtigungen bei Status nach einer Commotio cerebri erklären.\nIm Rahmen der fünf psychiatrischen Explorationen habe der Explorand ferner ein ausgesprochen inkonsistentes Bild präsentiert. Er habe grotesk anmutende kognitive Störungen, teilweise mit Desorientierung, mit Unfähigkeit, einfachste Zahlenreihen aufzuzählen, auf zehn zu zählen, die drei Zahlen \"20-25-20\" zu wiederholen, sein Geburtsdatum zu nennen, die Anzahl seiner Kinder, drei Begriffe nach kurzer Zeit zu wiederholen. Andererseits seien auch gute Gedächtnisleistungen zu beobachten gewesen, etwa als der Versicherte an den Schirm gedacht habe, den er im Café abgestellt habe, oder als er von sich aus vom Labor den Weg zurückgefunden habe. Überhaupt habe beim Exploranden eine auffällige Diskrepanz bestanden zwischen subjektiven Angaben und Verhalten, welches im Rahmen der gleichen Exploration mal dramatisierend, dann wieder unauffällig und adäquat gewirkt habe.\nZusammenfassend seien die Beschwerden des Exploranden ausgeprägt inkonsistent und vage. Die Authentizität der Beschwerde-/Symptompräsentation sei im Rahmen der Bewertung nach allgemeinen, nicht symptombezogenen Kriterien nach Foerster und Winckler nicht gegeben. Untypisch für authentisch erlebte Halluzinationen sei etwa auch, dass der Versicherte die beschriebenen Gestalten nicht mehr sehe, wenn er die Augen schliesse, obschon er wisse, dass sie noch da seien. Die Stimmen hätten im Übrigen Inhalte, wie sie bei Schizophrenien oder Depressionen nicht zu erwarten seien (keine eigentliche Bedrohung, sondern durchaus hilfreich). Eine Verbindung einer Schizophrenie wie einer Depression mit schwersten kognitiven Störungen sei kaum mit einer authentischen Symptompräsentation vereinbar. Hinzu komme ein \"Knapp-daneben-antworten\" bei der klinischen Prüfung der kognitiven Leistungsfähigkeit, was darauf hindeute, dass der Explorand die richtige Antwort kenne und dann knapp daneben antworte, dies selbst auf einfache Fragen.\n5.3. Aufgrund seiner Längs- und Querschnittanalyse kam Dr. D zu folgenden Schlüssen:"}