{"Signatur": "LU_KG_003", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2015-11-24", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_003_5V-14-431_2015-11-24.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10461", "Checksum": "6be420a240e007b60aefd924ff824232"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["5V 14 431"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 3. Abteilung 24.11.2015 5V 14 431"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 3. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  3. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  3. 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Abteilung 24.11.2015 5V 14 431\nRegeste:\nLegt die IV-Stelle dem Gutachter ein Denunziationsschreiben der Ehefrau des Versicherten nicht vor, mit welchem darauf hingewiesen wird, dass der Versicherte Leistungen der Invalidenversicherung erschleichen wolle, um sich mit dem Geld in seiner Heimat zur Ruhe zu setzen, und nimmt der Gutachter trotz diverser Diskrepanzen keine kritische Würdigung der Symptompräsentation vor, liegt eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes vor, wenn die IV-Stelle ohne weitere Abklärungen zu tätigen auf die Expertise abstellt. Vorliegend ist ein Wiedererwägungsgrund zu bejahen (E. 9.3).\r\nBeruht die Leistungseinschränkung auf Aggravation oder einer ähnlichen Erscheinung, liegt regelmässig keine versicherte Gesundheitsschädigung vor (E. 9.4).\r\nWird durch (bewusstseinsnahes) aggravatorisches Verhalten eine Invalidenrente zu Unrecht erwirkt, so sind die entsprechenden Leistungen zurückzuerstatten (E. 10). | Art. 4 IVG; Art. 88bis Abs. 2 lit. b IVV; Art. 25 Abs. 1 ATSG, Art. 53 Abs. 1 ATSG, Art. 53 Abs. 2 ATSG. | Invalidenversicherung\n\n\n5.2.1. Dem Gutachter fiel in der Längsschnittdokumentation auf, dass in den Berichten des Psychiatrieteams Z und im psychiatrischen Gutachten von Dr. B Bezug genommen werde auf eine depressive Erstepisode im Sommer 2005, als es zu einer Hospitalisation in der Psychiatrie H gekommen sei. Allerdings werde im Bericht des psychiatrischen Konsiliums keine psychiatrische Diagnose gestellt. Eine Depression sei explizit verneint worden. Im Austrittsbericht der medizinischen Klinik des Spitals I vom 15. Juni 2005 sei als Diagnose eine akute psychische Dekompensation mit/bei Hyperventilation, psychosozialer Belastungssituation vermerkt. Weiter finde sich in keinem Arztbericht des Psychiatrieteams Z ein Psychostatus oder nur schon eine systematische Beschreibung seiner Beschwerden, schon gar nicht solche, die eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit begründen würden. Auch fehle es an einer Begründung der Differenzialdiagnose (schwere wahnhafte Depression, paranoide Schizophrenie) anhand der Kriterien gemäss ICD-10, trotz der ungewöhnlichen Phänomenologie der angegebenen Sinnestäuschungen. Diese seien aus gutachterlicher Sicht als optische Halluzinationen in der beschriebenen Form nicht typisch für die in den Berichten gestellten Diagnosen. Weiter würde man beim Hören von Stimmen im Rahmen einer Psychose in einer geräuscharmen Umgebung wie dem Friedhof eine Zunahme derselben erwarten. Als Coping-Strategie, wie sie von den meisten kranken Personen mit chronisch auftretenden Halluzinationen entwickelt würden, sei eine solche Massnahme (auf den Friedhof bzw. in den Park gehen) aus psychiatrisch-gutachterlicher Sicht jedenfalls nicht geeignet. Überhaupt seien die Angaben des Exploranden über seine Halluzinationen nie kritisch diskutiert worden, was angesichts der wenig spezifischen Phänomenologie der Symptomatik, des ungewöhnlichen Verlaufs wie auch der offensichtlich erhaltenen und bereits damals erwähnten Ressourcen (Fahreignung gemäss Bericht vom 27.9.2012; Ausschau nach neuem Imbissstand gemäss Bericht vom 15.5.2007) indiziert gewesen wäre. Die beschriebenen Halluzinationen mit den kleinen Männchen seien aus gutachterlicher Sicht nicht typisch für jegliche Art von psychiatrischen Erkrankungen, schon gar nicht für nicht-organisch oder nicht-toxisch bedingte. Wenn sie in seltenen Fällen bei Psychosen vorkommen würden, so seien sie in der Regel von normaler Grösse, farbig und nicht schwarz-weiss. Verkleinerte halluzinative Gestalten fänden sich zum Beispiel bei alkoholisch bedingten Halluzinosen oder toxisch bedingten Halluzinationen. Es erstaune auch, dass nie in Frage gestellt worden sei, weshalb die Symptome trotz langjähriger Gabe von Neuroleptika unverändert persistiert hätten, obwohl sie als Positivsymptome einer Schizophrenie im Allgemeinen gut auf Neuroleptika ansprechen würden und zwar innerhalb von Monaten. Auffällig sei ferner, dass die Halluzinationen im Gutachten von Dr. B nicht bzw. nur vage im Zusammenhang mit einer Wahnstörung beschrieben worden seien.\nIn diagnostischer Hinsicht hielt Dr. D fest, dass weder die Kriterien für eine Schizophrenie noch diejenigen einer wahnhaften depressiven Störung gemäss ICD-10 erfüllt seien. Beim Versicherten seien zwar Wahnstörungen vereinzelt, vage, als einzelne Wahngedanken (Leute seien hinter ihm; Frau wolle ihn vergiften) beschrieben, jedoch ohne – wahnhafte – Erklärung dafür. Sie fänden sich ohne Verknüpfung nebeneinander, ohne die für schwere wahnhafte Depressionen typischen Wahninhalte. Unverständlicherweise sei in den vorhandenen Berichten auch nicht problematisiert worden, weshalb der Explorand keine Antidepressiva erhalte.\nUnverständlich sei des Weiteren, dass der Versicherte trotz einer angeblich schweren psychiatrischen Erkrankung weiterhin die Fahreignung besitzen soll. Gemäss Handbuch der verkehrsmedizinischen Begutachtung seien die Voraussetzungen zum sicheren Führen von Kraftfahrzeugen für alle Kategorien bei Schizophrenien und Wahnkrankheiten wie bei schweren affektiven Störungen nicht gegeben, was jedem Facharzt für Psychiatrie vertraut sein sollte."}