{"Signatur": "LU_KG_003", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2015-11-24", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_003_5V-14-431_2015-11-24.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10461", "Checksum": "6be420a240e007b60aefd924ff824232"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["5V 14 431"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 3. Abteilung 24.11.2015 5V 14 431"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 3. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  3. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  3. 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Abteilung 24.11.2015 5V 14 431\nRegeste:\nLegt die IV-Stelle dem Gutachter ein Denunziationsschreiben der Ehefrau des Versicherten nicht vor, mit welchem darauf hingewiesen wird, dass der Versicherte Leistungen der Invalidenversicherung erschleichen wolle, um sich mit dem Geld in seiner Heimat zur Ruhe zu setzen, und nimmt der Gutachter trotz diverser Diskrepanzen keine kritische Würdigung der Symptompräsentation vor, liegt eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes vor, wenn die IV-Stelle ohne weitere Abklärungen zu tätigen auf die Expertise abstellt. Vorliegend ist ein Wiedererwägungsgrund zu bejahen (E. 9.3).\r\nBeruht die Leistungseinschränkung auf Aggravation oder einer ähnlichen Erscheinung, liegt regelmässig keine versicherte Gesundheitsschädigung vor (E. 9.4).\r\nWird durch (bewusstseinsnahes) aggravatorisches Verhalten eine Invalidenrente zu Unrecht erwirkt, so sind die entsprechenden Leistungen zurückzuerstatten (E. 10). | Art. 4 IVG; Art. 88bis Abs. 2 lit. b IVV; Art. 25 Abs. 1 ATSG, Art. 53 Abs. 1 ATSG, Art. 53 Abs. 2 ATSG. | Invalidenversicherung\n\n\nIn einem Explorationsgespräch vom 3. Oktober 2013 habe der Versicherte weitestgehend seine früher gemachten anamnestischen Angaben bestätigt. Er sei dieses Mal über zwei Stunden Untersuchungsdauer grösstenteils ruhig und konzentriert sitzen geblieben, mit klarem Blick an Dolmetscher und Gutachter. Bei der Prüfung der Orientierung habe er falsche Angaben in Bezug auf die örtliche und situative Orientierung gemacht, wobei er aber den Gutachter bei einem Versprecher (IV-Stelle Zug statt Luzern) umgehend korrigiert habe. Dr. D führte aus, dass das Verhalten des Exploranden durchgängig widersprüchlich geblieben sei. Bei der Prüfung der kognitiven Funktionen habe sich ein sehr inkonsistentes Bild präsentiert, mit Antworten und Werten, welche im Allgemeinen nur mit dem Vorliegen einer schweren Demenz vereinbar wären, mehrfach verbunden mit knapp vorbeiantworten. Beim Versuch, Ich-Störungen zu explorieren, habe der Versicherte zunächst alle Fragen in Bezug auf deren Vorkommen bejaht. Auf die Bitte, dafür jeweils Beispiele zu bringen, seien jedoch sehr vage Antworten (\"es kann sein\", \"ja, das gibt es\" usw.) gekommen und nicht solche, die typischerweise von einer an Schizophrenie erkrankten Person gegeben würden.\nDem Gutachten ist weiter zu entnehmen, dass gemäss zwei Laboranalysen die Blutspiegel der Neuroleptika Olanzapin und Risperidon jeweils deutlich unterhalb des Referenzbereichs, Zolpidem einmal unterhalb der Schwelle zur Quantifizierung und einmal weit unterhalb des Referenzbereichs gewesen seien.\nAus der Auskunft von lic. phil. G gegenüber dem Gutachter ergibt sich, dass sich der Beschwerdeführer ihr gegenüber im Wesentlichen gleich präsentierte. Sie gab auch an, dass der Patient die Medikamente nicht regelmässig einnehme. Der Grund dafür seien gemäss seinen Angaben Äusserungen seiner Frau in Bezug auf seine Potenz. Eine Hospitalisation habe nie stattgefunden, weil der Versicherte dies aus familiären Gründen nicht gewollt habe.\nSchliesslich wies der Gutachter auf zwei neuropsychologische Untersuchungen vom 13. und 14. März 2013 hin, welche der Explorand ebenfalls vorzeitig abgebrochen habe. Gemäss Beurteilung von Dipl. Psych. E müsse der tatsächliche Schweregrad der objektivierten Befunde gemäss den Ergebnissen der Untersuchungen infrage gestellt werden. Aufgrund des insgesamt nivellierten kognitiven Niveaus und der ausgeprägten Verdeutlichungstendenz sei ein eindeutiges neuropsychologisches Störungsmuster nicht erkennbar. Nach Validierung der Untersuchungsergebnisse müsse davon ausgegangen werden, dass das Ausmass der Beschwerden durch bewusstseinsnahe psychische Prozesse verdeutlicht bzw. verschlimmert werde. Aggravations- bzw. Verdeutlichungstendenzen der Beschwerden müssten als gesichert angenommen werden.\n5.2. In seiner versicherungsmedizinischen Beurteilung nahm Dr. D eine Längsschnitt- und eine Querschnittanalyse vor."}