{"Signatur": "LU_KG_003", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2015-11-24", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_003_5V-14-431_2015-11-24.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10461", "Checksum": "6be420a240e007b60aefd924ff824232"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["5V 14 431"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 3. Abteilung 24.11.2015 5V 14 431"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 3. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  3. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  3. 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Abteilung 24.11.2015 5V 14 431\nRegeste:\nLegt die IV-Stelle dem Gutachter ein Denunziationsschreiben der Ehefrau des Versicherten nicht vor, mit welchem darauf hingewiesen wird, dass der Versicherte Leistungen der Invalidenversicherung erschleichen wolle, um sich mit dem Geld in seiner Heimat zur Ruhe zu setzen, und nimmt der Gutachter trotz diverser Diskrepanzen keine kritische Würdigung der Symptompräsentation vor, liegt eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes vor, wenn die IV-Stelle ohne weitere Abklärungen zu tätigen auf die Expertise abstellt. Vorliegend ist ein Wiedererwägungsgrund zu bejahen (E. 9.3).\r\nBeruht die Leistungseinschränkung auf Aggravation oder einer ähnlichen Erscheinung, liegt regelmässig keine versicherte Gesundheitsschädigung vor (E. 9.4).\r\nWird durch (bewusstseinsnahes) aggravatorisches Verhalten eine Invalidenrente zu Unrecht erwirkt, so sind die entsprechenden Leistungen zurückzuerstatten (E. 10). | Art. 4 IVG; Art. 88bis Abs. 2 lit. b IVV; Art. 25 Abs. 1 ATSG, Art. 53 Abs. 1 ATSG, Art. 53 Abs. 2 ATSG. | Invalidenversicherung\n\n\nGemäss Gutachten kam der Beschwerdeführer zum eineinhalbstündigen Explorationsgespräch am 1. Februar 2013 in Begleitung eines Kollegen. Der Explorand habe affektiv indifferent gewirkt und angegeben, Gedächtnisprobleme zu haben. Die Fragen zu seinem Geburtsdatum und zum Alter seiner Kinder habe er durch Nachschauen auf der Identitätskarte bzw. mit Nachzählen mit den Fingern beantwortet. Nach einer Stunde habe er angegeben, er müsse nun dringend nach draussen gehen, er sei nervös. Nach seiner Rückkehr habe er gesagt, er müsse jetzt weggehen. Dies habe ihm eine Stimme gesagt. Dr. D führte weiter aus, der Versicherte sei psychopathologisch bewusstseinsklar und die Aufmerksamkeit sei nicht eingeschränkt gewesen. Das Denken habe verlangsamt bzw. verzögert gewirkt. Weiter hielt Dr. D fest, es hätten sich keine Hinweise für wahnhaftes Erleben gefunden. Im Affekt habe er eher indifferent denn deprimiert gewirkt. Im Antrieb sei er vermindert, psychomotorisch verlangsamt gewesen.\nAnlässlich der 3/4-stündigen Untersuchung vom 8. Februar 2013 fiel auf, dass der Explorand bei seinen Schilderungen über Menschen, welche sich hinter ihm befänden und vor welchen er Angst habe, vage blieb und auf Rückfragen des Experten meist mit \"ich weiss nicht\" antwortete. Selbst bei einfachen Zählübungen wie von zehn abwärts zählen oder umgekehrt habe der Versicherte viele Fehler gemacht. Von drei Begriffen, welche ihm der Gutachter auf Türkisch zur Wiederholung vorgab, habe er maximal zwei unmittelbar danach wiedergegeben. Wiederum habe der Explorand die Untersuchung vorzeitig abgebrochen, wobei er bestätigt habe, Stimmen zu hören.\nAuch im Gespräch vom 29. Juli 2013 sei der Versicherte in seinen Schilderungen vage geblieben. Bei der Blutentnahme habe er sich gegenüber der Laborantin aber höflich, korrekt und unauffällig verhalten. Im Psychostatus sei er bewusstseinsklar gewesen, örtlich ungenau orientiert. Er habe oft Perseverationen gehabt. Seine Angaben seien geprägt gewesen durch Vagheit und ausgeprägtes Danebenantworten. Es hätten sich keine Hinweise für Befürchtungen oder Zwänge gefunden. Der Versicherte habe angegeben, er fühle sich von schlechten Menschen verfolgt, alle wollten ihn drücken. Die Frage nach Vorhandensein von optischen Halluzinationen bejahte er. Überall sehe er schwarze Männchen, auch in der Ecke des Praxiszimmers. Auch Stimmen würden ihn rufen. Dann habe er wieder angegeben, er müsse nun weg. Der Gutachter hielt fest, er habe weitere Störungen aufgrund der mangelnden Kooperation nicht prüfen können. Im Verhalten sei der Explorand auffällig gewesen, psychomotorisch unruhig, häufig brummend und perseverierend. Beim Verlassen der Praxis habe er sich ständig umgeblickt.\nAnlässlich des Untersuchungsgesprächs vom 6. August 2013 blieb der Beschwerdeführer bei der Exploration der von ihm angegebenen Halluzinationen und Wahnvorstellungen erneut ausgesprochen vage. Er habe wieder von ihm unbekannten Männern, Frauen und Kindern gesprochen, welche hinter ihm seien und deren Stimme er höre. Sie würden ihm Orientierung geben wie auch Befehle. In der Praxis habe der Explorand zudem angegeben, plötzlich eine Hexe zu sehen. Wenn er auf den Friedhof gehe, würden alle diese Leute \"vor der Tür\" bleiben, es gehe ihm dabei besser und er höre weniger Stimmen. Des Weiteren habe der Versicherte von der Angst berichtet, dass seine Frau sein Essen vergifte, weshalb er genau kontrolliere, was sie zubereite. Wieso sie das tun sollte, könne er nicht sagen. Dr. D konnte wiederum kein Wahnerleben explorieren. Der Versicherte habe keine Erklärung für seine Halluzinationen gegeben, auch nicht im Sinn von damit in Zusammenhang stehenden Wahngedanken. Bei der Prüfung der Affektivität hätten sich gemäss Gutachter keine Hinweise für ein depressives Syndrom gezeigt. Der Versicherte habe sich hoffnungsvoll gegeben. Schuldgefühle habe er von sich gewiesen."}