{"Signatur": "LU_KG_003", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2015-11-24", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_003_5V-14-431_2015-11-24.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10461", "Checksum": "6be420a240e007b60aefd924ff824232"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["5V 14 431"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 3. Abteilung 24.11.2015 5V 14 431"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 3. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  3. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  3. 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Abteilung 24.11.2015 5V 14 431\nRegeste:\nLegt die IV-Stelle dem Gutachter ein Denunziationsschreiben der Ehefrau des Versicherten nicht vor, mit welchem darauf hingewiesen wird, dass der Versicherte Leistungen der Invalidenversicherung erschleichen wolle, um sich mit dem Geld in seiner Heimat zur Ruhe zu setzen, und nimmt der Gutachter trotz diverser Diskrepanzen keine kritische Würdigung der Symptompräsentation vor, liegt eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes vor, wenn die IV-Stelle ohne weitere Abklärungen zu tätigen auf die Expertise abstellt. Vorliegend ist ein Wiedererwägungsgrund zu bejahen (E. 9.3).\r\nBeruht die Leistungseinschränkung auf Aggravation oder einer ähnlichen Erscheinung, liegt regelmässig keine versicherte Gesundheitsschädigung vor (E. 9.4).\r\nWird durch (bewusstseinsnahes) aggravatorisches Verhalten eine Invalidenrente zu Unrecht erwirkt, so sind die entsprechenden Leistungen zurückzuerstatten (E. 10). | Art. 4 IVG; Art. 88bis Abs. 2 lit. b IVV; Art. 25 Abs. 1 ATSG, Art. 53 Abs. 1 ATSG, Art. 53 Abs. 2 ATSG. | Invalidenversicherung\n\n\n4.1. Im Arztbericht vom 13. Februar 2012 hielt das Psychiatrieteam Z einen im Wesentlichen unveränderten Gesundheitszustand des Beschwerdeführers fest. Die Behandler diagnostizierten – wie bereits in den Berichten vom 31. Oktober 2006 und 15. Mai 2007 zu Handen des Krankentaggeldversicherers – weiterhin eine depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode mit psychotischen Anteilen (ICD-10 F32.2) sowie differenzialdiagnostisch einen Verdacht auf eine Störung aus dem schizophrenen Formenkreis mit wahnhaft akustischen und visuellen Halluzinationen (ICD-10 F20.3). Trotz Pharmakotherapie und regelmässiger Gesprächspsychotherapie mit kognitiv verhaltenstherapeutischem Schwerpunkt habe keine durchgehende Stabilität des psychischen Zustandsbildes erreicht werden können. Der Verlauf sei weiterhin wechselhaft. Obwohl mit Hilfe der Psychotherapie phasenweise eine Stabilisierung der psychischen Symptome habe erreicht werden können, komme es bereits bei geringster Belastung im häuslichen und sozialen Umfeld zu Rückfällen mit Verstärkung der depressiven und psychotischen Anteile. Auf Nachfrage der IV-Stelle hin gaben die Psychologin und der Psychiater an, dass eine Medikation mit Risperdal, Zyprexa und Zoldorm bestehe. Zudem wiesen sie darauf hin, dass die Fahreignung des Patienten weiterhin gegeben sei.\n4.2. Am 4. Dezember 2012 nahm RAD-Arzt C konsiliarisch Stellung zum Bericht der Behandler. Er wies darauf hin, dass als Hauptdiagnose eine schwere depressive Episode mit psychotischen Anteilen genannt werde. Eine Behandlung mit einem Antidepressivum erfolge jedoch nicht. Stattdessen erfolge eine Pharmakotherapie mit Medikamenten, die bei Bestehen einer psychotischen Symptomatik, z.B. im Rahmen einer schizophrenen Störung, indiziert wäre. Letztlich habe aber die Diagnose Schizophrenie, die immer etwas fraglich gewesen sei, auch nach weiteren vier Jahren Behandlung nicht erhärtet werden können. Eher dagegen spreche das jetzt wieder erreichte soziale Funktionsniveau mit erneuter Familiengründung und auch weiter bestehender Fahreignung. C empfahl zur Klärung der bestehenden Widersprüche eine psychiatrische Begutachtung.\n4.3. Mit der psychiatrischen Exploration beauftragte die Verwaltung Dr. D. Dieser teilte der IV-Stelle mit Schreiben vom 14. Januar 2013 mit, dass er – wie telefonisch bereits mitgeteilt (vgl. Protokolleintrag vom 26.11.2012) – aus Zeitgründen nur Aufträge für komplexe Gutachten entgegen nehmen könne, was in Anbetracht der sehr divergierenden Beurteilungen vorliegend zutreffe. Es sei möglich, dass bei grossen Differenzen und unklarem Beschwerdebild auch eine Symptom- bzw. Beschwerdevalidierung vorgenommen werden sollte. Bestimmte Validierungsschritte sollten von dafür speziell ausgebildeten Neuropsychologen vorgenommen werden, welche gerade auch mit Fremdsprachigen entsprechende Erfahrungen hätten. Dr. D bat um eine Rückmeldung, ob dies – sollte dies überhaupt nötig sein – grundsätzlich möglich wäre. Die IV-Stelle bejahte dies in der Folge.\n5. 5.1. Das Gutachten von Dr. D ging am 8. Oktober 2013 bei der IV-Stelle ein. Bei der Erstellung der Expertise stützte sich der Facharzt auf das zur Verfügung gestellte Aktendossier, auf die eigenen Untersuchungen vom 1. Februar (13.15 bis 15.00 Uhr), 8. Februar (13.15 bis 14.00 Uhr), 29. Juli (11.00 bis 12.00 Uhr) und 6. August 2013 (9.15 bis 10.30 Uhr), jeweils mit vorzeitigem Abbruch, sowie am 3. Oktober 2013 (9.30 bis 11.30 Uhr), auf den neuropsychologischen Untersuchungsbericht von Dipl. Psych. E vom 15. April 2013 sowie auf Angaben von Drittpersonen.\nAus dem Gutachten geht hervor, dass der Beschwerdeführer mittlerweile eine neue Familie gegründet hat und mit seiner Ehefrau und den zwei gemeinsamen Kindern in einer Wohnung lebe. Allerdings befürchte der Versicherte, dass ihn seine Ehefrau vergiften wolle. Er könne nicht sagen weshalb. Manchmal würde das ihm eine Stimme sagen, manchmal kämen Schatten. Mal seien es Kinderstimmen, mal die Stimme eines Mannes. Weiter gab der Versicherte an, dass er im Haushalt nicht mithelfe. Er gehe viel auf den Friedhof, der einen schönen Park habe und wo er seine Ruhe habe. Dort gehe es ihm besser. Alle ein bis zwei Monate fahre er eine kurze Strecke mit dem Auto. Weiter ist dem Gutachten zu entnehmen, dass der Versicherte auf der Strasse Angst vor den Leuten habe, welche hinter ihm seien. Sie würden hinter ihm herlaufen und ihn auslachen. Es würden ihn Leute – vielleicht Geheimpolizisten – verfolgen. Warum wisse er nicht. Der Beschwerdeführer berichtete gegenüber Dr. D auch über Schmerzen an beiden Schultern und im Nacken sowie über ständige Müdigkeit. Er könne nicht arbeiten, da er so viel Druck habe. Er sei ständig müde, lust- und kraftlos und habe eine Depression."}