{"Signatur": "LU_KG_003", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2015-11-24", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_003_5V-14-431_2015-11-24.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10461", "Checksum": "6be420a240e007b60aefd924ff824232"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["5V 14 431"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 3. Abteilung 24.11.2015 5V 14 431"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 3. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  3. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  3. 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Abteilung 24.11.2015 5V 14 431\nRegeste:\nLegt die IV-Stelle dem Gutachter ein Denunziationsschreiben der Ehefrau des Versicherten nicht vor, mit welchem darauf hingewiesen wird, dass der Versicherte Leistungen der Invalidenversicherung erschleichen wolle, um sich mit dem Geld in seiner Heimat zur Ruhe zu setzen, und nimmt der Gutachter trotz diverser Diskrepanzen keine kritische Würdigung der Symptompräsentation vor, liegt eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes vor, wenn die IV-Stelle ohne weitere Abklärungen zu tätigen auf die Expertise abstellt. Vorliegend ist ein Wiedererwägungsgrund zu bejahen (E. 9.3).\r\nBeruht die Leistungseinschränkung auf Aggravation oder einer ähnlichen Erscheinung, liegt regelmässig keine versicherte Gesundheitsschädigung vor (E. 9.4).\r\nWird durch (bewusstseinsnahes) aggravatorisches Verhalten eine Invalidenrente zu Unrecht erwirkt, so sind die entsprechenden Leistungen zurückzuerstatten (E. 10). | Art. 4 IVG; Art. 88bis Abs. 2 lit. b IVV; Art. 25 Abs. 1 ATSG, Art. 53 Abs. 1 ATSG, Art. 53 Abs. 2 ATSG. | Invalidenversicherung\n\n\n3.1. Die rentenzusprechende Verfügung vom 3. Dezember 2008 basierte hauptsächlich auf dem Gutachten von Dr. B vom 26. August 2008. Dieses wurde unter anderem deshalb veranlasst, weil die damalige Ehefrau des Beschwerdeführers gegenüber der IV-Stelle sinngemäss angegeben hatte, der Beschwerdeführer sei nicht arbeitsunfähig. Aus dem beigelegten Urteil im Zusammenhang mit dem Scheidungsverfahren sei ersichtlich, dass auch das Gericht die Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers als nicht erwiesen betrachte. Sie sehe sich darin bestätigt, dass dieser nur Leistungen erschleichen wolle. Die IV-Stelle könne nicht von ihr verlangen, das Arbeitgeberformular auszufüllen und damit mitzuhelfen, dass der Versicherte sich – wie er mehrmals angekündigt habe – in der Türkei zur Ruhe setzen könne. Mit der Invalidenrente könne man in der Türkei in Saus und Braus leben. Sollte er dennoch berentet werden, würde sie das ganze publik machen.\n3.2. Im erwähnten Gutachten diagnostizierte Dr. B eine paranoide Schizophrenie (ICD-10 F20.0). Diese Diagnose habe sich seit Sommer 2005, anfänglich wahrscheinlich schleichend, ergeben, wobei zunächst noch von einer schweren Depression ausgegangen worden sei. Zu einer Defizitentwicklung sei es im Zusammenhang mit seiner ehelichen Trennung und auch Konflikten mit seiner Tochter, welche angeblich eine delinquente Neigung gezeigt habe, gekommen. Der behandelnde Psychiater, Dr. med. F, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, bzw. die delegierte Psychologin, Dipl. Psych. G, Psychologin FSP (im Folgenden Psychiatrieteam Z), hätten in den bisherigen Berichten lediglich einen Verdacht auf eine schizophrene Erkrankung erwähnt, welche heute allerdings als erfüllt betrachtet werden könne. Ein depressives Krankheitsbild bestehe aktuell nicht, sondern es liege eine ausgeprägte paranoide, halluzinatorische Schizophrenie vor, welche anlässlich der letzten Konsultation vom 18. Juni 2008 akut exazerbiert sei mit einem hochgradig floriden Wahnsystem und halluzinatorischem Erleben vor allem visueller, teilweise auch akustischer Art. Während des ersten Gesprächs habe der Explorand von ihn beeinflussenden Stimmen berichtet. Anlässlich der zweiten Untersuchung habe sich ein anderes Bild gezeigt: Der Versicherte habe sich bedroht gefühlt und überall kleine Männlein gesehen, welche auf ihn eingeredet hätten. Er habe mit diesen gesprochen, versucht sie zu verscheuchen, sich immer wieder umgedreht und abwehrende Bewegungen gemacht. Dieses Verhalten habe während der gesamten Sitzung beobachtet werden können. Weiter stellte der Gutachter fest, dass der Explorand einerseits leidend wirke, andererseits falle aber auch auf, dass er im Gefühl des Bedrohtseins auch durchaus eine fremdgefährliche Neigung zeigen könnte, weil er die erlebten Wahrnehmungen als völlig existent erlebe. Unter den objektiven Befunden gab der Experte an, der Versicherte sei völlig fixiert auf sein wahnhaftes, halluzinatorisches Erleben, von dem er sich nicht ablenken lasse. Die insgesamt zehn Klecksbildtafeln seien vom Exploranden mit Ängsten erlebt worden. Er habe überall Schatten, kleine Männlein und bedrohende Gestalten gesehen. Der Gutachter kam zum Schluss, dass der Versicherte an einem Wahnsyndrom leide, sich verfolgt, bedroht und belästigt fühle und glaube, dass die anderen Menschen ihm Schlechtes antun wollten. Es bestehe aber ein deutlicher Unterschied zwischen dem psychopathologischen Befund während der ersten und der zweiten Sitzung. Die während des zweiten Gesprächs festgestellte psychotische Symptomatik habe sich offensichtlich zirka eine Woche vor der Untersuchung einzustellen begonnen, was auf ihn – Dr. B – einen durchaus bedrohlichen Eindruck mache.\nDr. B wies im Übrigen auf die unzureichende neuroleptische Medikation hin, was er dem behandelnden Psychiater mitgeteilt habe. Zudem hielt er eine stationäre Behandlung in einer geeigneten psychiatrischen Klinik für erforderlich, zumal eine Selbst- oder Fremdgefährdung nicht ausgeschlossen werden könne. Ansonsten drohe ein chronifiziertes Zustandsbild. Das Krankheitsbild sei allein in psychotherapeutischer Hinsicht nicht zu behandeln. Aufgrund der schwerwiegenden Beeinträchtigung ging der Gutachter von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit aus.\n3.3. Nachdem aus RAD-Sicht am Gutachten von Dr. B nichts auszusetzen war (vgl. Protokolleintrag vom 29.8.2008), sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Verfügung vom 3. Dezember 2008 rückwirkend ab 1. Juni 2006 eine ganze Rente zu.\n4. Aufgrund einer anonymen telefonischen Meldung, gemäss welcher der Beschwerdeführer einer Tätigkeit an einem Imbissstand nachgehe und auch sonst mit seiner Familie und den zwei kleinen Kindern ein sehr aktives Leben führe (vgl. Protokolleintrag vom 19.2.2010), leitete die Verwaltung (vorzeitig) ein Revisionsverfahren ein."}