{"Signatur": "LU_KG_003", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2015-11-24", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_003_5V-14-431_2015-11-24.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10461", "Checksum": "6be420a240e007b60aefd924ff824232"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["5V 14 431"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 3. Abteilung 24.11.2015 5V 14 431"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 3. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  3. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  3. Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Legt die IV-Stelle dem Gutachter ein Denunziationsschreiben der Ehefrau des Versicherten nicht vor, mit welchem darauf hingewiesen wird, dass der Versicherte Leistungen der Invalidenversicherung erschleichen wolle, um sich mit dem Geld in seiner Heimat zur Ruhe zu setzen, und nimmt der Gutachter trotz diverser Diskrepanzen keine kritische Würdigung der Symptompräsentation vor, liegt eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes vor, wenn die IV-Stelle ohne weitere Abklärungen zu tätigen auf die Expertise abstellt. Vorliegend ist ein Wiedererwägungsgrund zu bejahen (E. 9.3).\r\nBeruht die Leistungseinschränkung auf Aggravation oder einer ähnlichen Erscheinung, liegt regelmässig keine versicherte Gesundheitsschädigung vor (E. 9.4).\r\nWird durch (bewusstseinsnahes) aggravatorisches Verhalten eine Invalidenrente zu Unrecht erwirkt, so sind die entsprechenden Leistungen zurückzuerstatten (E. 10). | Art. 4 IVG; Art. 88bis Abs. 2 lit. b IVV; Art. 25 Abs. 1 ATSG, Art. 53 Abs. 1 ATSG, Art. 53 Abs. 2 ATSG. | Invalidenversicherung"}], "ScrapyJob": "446973/63/2423", "Zeit UTC": "21.03.2026 03:02:28", "Checksum": "d2c728f41b4c775a9962c36a28fa83a5", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Kantonsgericht 3. Abteilung 24.11.2015 5V 14 431\nRegeste:\nLegt die IV-Stelle dem Gutachter ein Denunziationsschreiben der Ehefrau des Versicherten nicht vor, mit welchem darauf hingewiesen wird, dass der Versicherte Leistungen der Invalidenversicherung erschleichen wolle, um sich mit dem Geld in seiner Heimat zur Ruhe zu setzen, und nimmt der Gutachter trotz diverser Diskrepanzen keine kritische Würdigung der Symptompräsentation vor, liegt eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes vor, wenn die IV-Stelle ohne weitere Abklärungen zu tätigen auf die Expertise abstellt. Vorliegend ist ein Wiedererwägungsgrund zu bejahen (E. 9.3).\r\nBeruht die Leistungseinschränkung auf Aggravation oder einer ähnlichen Erscheinung, liegt regelmässig keine versicherte Gesundheitsschädigung vor (E. 9.4).\r\nWird durch (bewusstseinsnahes) aggravatorisches Verhalten eine Invalidenrente zu Unrecht erwirkt, so sind die entsprechenden Leistungen zurückzuerstatten (E. 10). | Art. 4 IVG; Art. 88bis Abs. 2 lit. b IVV; Art. 25 Abs. 1 ATSG, Art. 53 Abs. 1 ATSG, Art. 53 Abs. 2 ATSG. | Invalidenversicherung\n\n| Instanz: | Kantonsgericht |\n|---|---|\n| Abteilung: | 3. Abteilung |\n| Rechtsgebiet: | Invalidenversicherung |\n| Entscheiddatum: | 24.11.2015 |\n| Fallnummer: | 5V 14 431 |\n| LGVE: | |\n| Gesetzesartikel: | Art. 4 IVG; Art. 88bis Abs. 2 lit. b IVV; Art. 25 Abs. 1 ATSG, Art. 53 Abs. 1 ATSG, Art. 53 Abs. 2 ATSG. |\n| Leitsatz: | Legt die IV-Stelle dem Gutachter ein Denunziationsschreiben der Ehefrau des Versicherten nicht vor, mit welchem darauf hingewiesen wird, dass der Versicherte Leistungen der Invalidenversicherung erschleichen wolle, um sich mit dem Geld in seiner Heimat zur Ruhe zu setzen, und nimmt der Gutachter trotz diverser Diskrepanzen keine kritische Würdigung der Symptompräsentation vor, liegt eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes vor, wenn die IV-Stelle ohne weitere Abklärungen zu tätigen auf die Expertise abstellt. Vorliegend ist ein Wiedererwägungsgrund zu bejahen (E. 9.3). Beruht die Leistungseinschränkung auf Aggravation oder einer ähnlichen Erscheinung, liegt regelmässig keine versicherte Gesundheitsschädigung vor (E. 9.4). Wird durch (bewusstseinsnahes) aggravatorisches Verhalten eine Invalidenrente zu Unrecht erwirkt, so sind die entsprechenden Leistungen zurückzuerstatten (E. 10). |\n| Rechtskraft: | Dieser Entscheid ist rechtskräftig. |\n| Entscheid: | Der 1963 geborene A meldete sich im März 2007 unter Hinweis auf seit Juni 2005 bestehende psychische Beschwerden bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle Luzern holte in der Folge Berichte der behandelnden Ärzte ein. Mit Schreiben vom 29. August 2007 meldete sich die damalige – vom Versicherten getrennt lebende – Ehefrau bei der IV-Stelle Luzern und äusserte sich dahingehend, dass der Versicherte Leistungen der Invalidenversicherung erschleichen wolle, um sich mit dem Geld in der Türkei zur Ruhe zu setzen. Auf Empfehlung des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD; vgl. Protokolleintrag vom 14.3.2008) beauftragte die Verwaltung daraufhin Dr. med. B, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, mit der Erstellung eines psychiatrischen Gutachtens. Dieses wurde am 26. August 2008 erstattet. Nach Einholung einer RAD-Stellungnahme (vgl. Protokolleintrag vom 29.8.2008) sprach die IV-Stelle A mit Verfügung vom 3. Dezember 2008 rückwirkend ab 1. Juni 2006 eine ganze Invalidenrente zu.\nAm 19. Februar 2010 erhielt die IV-Stelle einen anonymen telefonischen Hinweis, wonach der Versicherte einer Tätigkeit an einem Imbissstand nachgehe und auch sonst ein sehr aktives Leben führe (vgl. Protokolleintrag vom 19.2.2010). Daraufhin leitete die Verwaltung ein Revisionsverfahren ein. Sie rief unter anderem die individuellen Konten (IK) des Versicherten zusammen und holte Arztberichte ein. Nachdem der RAD-Arzt C, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, eine psychiatrische Begutachtung des Versicherten befürwortet hatte (vgl. Protokolleintrag vom 4.12.12), liess die IV-Stelle A von Dr. med. D, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, untersuchen. Die entsprechende Expertise wurde – inklusive eines von Dipl. Psych. E, Fachpsychologin für Neuropsychologie, erstellten neuropsychologischen Berichts – am 5. Oktober 2013 erstattet. Gestützt auf dieses Gutachten und die versicherungsmedizinische Beurteilung von RAD-Arzt C (vgl. Protokolleintrag vom 9.10.2013) stellte die Verwaltung A mit Vorbescheid vom 24. Februar 2014 die rückwirkende Aufhebung der Rente auf den Zeitpunkt der Ausrichtung und eine Rückforderung der zu Unrecht bezogenen Leistungen in Aussicht. Am 24. Juni 2014 verfügte sie im Sinn des Vorbescheids. Mit Rückforderungsverfügung vom 2. April 2015 verpflichtete die IV-Stelle A zur Rückzahlung der ausgerichteten Rentenleistungen vom 1. Juni 2009 bis 30. Juni 2014 im Betrag von insgesamt Fr. 164'887.--.\nGegen die beiden Verfügungen liess A Verwaltungsgerichtsbeschwerde erheben.\nAus den Erwägungen: 3. Zu prüfen ist, ob die rückwirkende Rentenaufhebung vor Bundesrecht standhält. Dazu sind die Umstände der ursprünglichen Rentenzusprache näher zu beleuchten."}