3. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin die obligatorische Krankenversicherung bei der B mit Schreiben vom 24. November 2013 fristgerecht gekündigt hat. Durch die Anmeldung vom 27. Dezember 2013 und die damit verbundene Aufnahmepflicht des Versicherers ist per 1. Januar 2014 ein neues Versicherungsverhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und der B mit einer Franchise von Fr. 300.-- entstanden. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 7. Juli 2014 erweist sich somit als nicht rechtens. Die dagegen erhobene Beschwerde ist gutzuheissen. |