Irgendwelche Einwände in Bezug auf Prämienkalkulation (vgl. dazu EVG-Urteil K 30/01 vom 3.5.2001 E. 1b; anders offenbar Urteil des Verwaltungsgerichts Bern 200 13 648 vom 1.4.2014) lassen sich hier nicht ausmachen. Denn die Beschwerdegegnerin musste bis zuletzt gewärtigen, dass das Versicherungsverhältnis mit der Beschwerdeführerin auf Ende Jahr endgültig endete, ohne genau zu wissen, wie viele andere neue Versicherte (mit welchen Franchisen) zu ihr stiessen. 3. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin die obligatorische Krankenversicherung bei der B mit Schreiben vom 24. November 2013 fristgerecht gekündigt hat.