O., S. 446, N 155), da der neue Versicherer mit dem alten identisch ist. Mit Erhalt des Antrags auf eine neue Versicherung und der damit verbundenen Annahmepflicht hatte die Beschwerdegegnerin Kenntnis vom neuen Versicherungsverhältnis, sodass der vorangehende Versicherungsvertrag rechtswirksam endete. Im Übrigen ist nicht einzusehen, weshalb bei rechtzeitig erfolgter Kündigung auf Ende Jahr – wie im vorliegenden Fall – nicht auch ein Franchisewechsel beim bisherigen Versicherer erwirkbar sein sollte. Irgendwelche Einwände in Bezug auf Prämienkalkulation (vgl. dazu EVG-Urteil K 30/01 vom 3.5.2001 E. 1b;