Als neuer Versicherer gilt sodann, bei wem die Aufnahme anbegehrt wurde (BGE 129 V 394 E. 5.1). 2.3. Die Beschwerdegegnerin traf mit der Anmeldung vom 27. Dezember 2014 eine Aufnahmepflicht der versicherungspflichtigen Person (Art. 4 Abs. 2 KVG). Dadurch, dass die Anmeldung der Beschwerdeführerin vor Beendigung des Versicherungsverhältnisses auf Ende des Jahres erfolgte, bestand zudem keine Gefahr eines Versicherungsunterbruchs. Eine Mitteilung des neuen Versicherers nach Art. 7 Abs. 5 KVG wurde damit entbehrlich bzw. war unter diesen Umständen eine rein interne Formangelegenheit (vgl. Eugster, a.a.O., S. 446, N 155), da der neue Versicherer mit dem alten identisch ist.