Der Wortlaut von Art. 7 Abs. 5 KVG spricht zwar von bisherigem und neuem Versicherer. Aus diesem Wortlaut und der Begrifflichkeit ergibt sich nicht, dass es sich bei einem neuen Versicherer zwangsläufig um einen anderen handeln muss. Mit dieser Annahme wäre eine Einschränkung der Wahlfreiheit verbunden, die sich kaum rechtfertigen liesse. Diese – als Ausdruck der Privatautonomie hoch zu haltende – Wahlfreiheit schliesst ein, dass ein neues Versicherungsverhältnis auch mit dem bisherigen Versicherer eingegangen werden darf. Als neuer Versicherer gilt sodann, bei wem die Aufnahme anbegehrt wurde (BGE 129 V 394 E. 5.1).