Die versicherungspflichtigen Personen können unter den anerkannten Krankenkassen und privaten Versicherungseinrichtungen grundsätzlich frei wählen (Art. 4 Abs. 1 KVG). Sie sollen unter den Angeboten der Krankenversicherer das vorteilhafteste oder interessanteste wählen können (BGE 124 V 333 E. 2a). Die individuellen Motive eines Versichererwechsels sind ohne Belang (BGE 128 V 263 E. 3c). Darüber hinaus verlangt der Gesetzgeber nicht, dass diese Wahl bereits vor der Kündigung erfolgt sein müsste. Der Wortlaut von Art. 7 Abs. 5 KVG spricht zwar von bisherigem und neuem Versicherer.