RKUV 1998 Nr. K 39 S. 378 E. 3c). Die Franchise beträgt Fr. 300.-- je Kalenderjahr (Art. 103 Abs. 1 KVV). Die Versicherer können neben der ordentlichen Krankenpflegeversicherung eine Versicherung betreiben, bei der Versicherte eine höhere Franchise als nach Art. 103 Abs. 1 KVV wählen können (wählbare Franchisen). Die wählbaren Franchisen betragen für Erwachsene und junge Erwachsene Fr. 500.--, Fr. 1'000.--, Fr. 1'500.--, Fr. 2'000.-- und Fr. 2'500.-- (Art. 93 Abs. 1 KVV). 2.2. Die versicherungspflichtigen Personen können unter den anerkannten Krankenkassen und privaten Versicherungseinrichtungen grundsätzlich frei wählen (Art. 4 Abs. 1 KVG).