Die Kündigung des Versicherungsverhältnisses zwischen der Beschwerdeführerin und der B ist somit fristgerecht erfolgt. 2. Es ist weiter zu prüfen, ob durch die Anmeldung vom 27. Dezember 2014 ein neues Versicherungsverhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und der B begründet worden ist. 2.1. Der Wechsel zu einer tieferen Franchise, in eine andere Versicherungsform oder zu einem anderen Versicherer ist unter Einhaltung der in Art. 7 Abs. 1 und 2 KVG festgesetzten Kündigungsfristen auf das Ende eines Kalenderjahres möglich (Art. 94 Abs. 2 der Verordnung über die Krankenversicherung [KVV; SR 832.102]; zur Gesetzmässigkeit vgl. RKUV 1998 Nr. K 39 S. 378 E. 3c).