1.2. Es ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 24. November 2013 das Versicherungsverhältnis mit der B per 31. Dezember 2013 kündigte. Durch die Erklärung des Kündigungswillens hat die Beschwerdeführerin ein einseitiges, unwiderrufbares Gestaltungsrecht wirksam ausgeübt, dessen Annahme durch die Beschwerdegegnerin nicht erforderlich gewesen ist (vgl. Eugster, Die obligatorische Krankenversicherung, in: SBVR XIV, Soziale Sicherheit, 2. Aufl. 2007, S. 442, N 183 mit Hinweis auf EVG-Urteil K 102/99 vom 19.1.2001 E. 4b; BGE 126 V 480 E. 2c). Die Kündigung des Versicherungsverhältnisses zwischen der Beschwerdeführerin und der B ist somit fristgerecht erfolgt.