Dieses endet erst mit der Mitteilung der Weiterversicherung durch den neuen Versicherer (vgl. BGE 130 V 448 E. 3.1). Die Auflösung des Versicherungsvertrags setzt somit kumulativ voraus, dass ein fristgerecht mitgeteilter Kündigungswille sowie eine Versicherungsbestätigung eines neuen Versicherers vorliegen. 1.2. Es ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 24. November 2013 das Versicherungsverhältnis mit der B per 31. Dezember 2013 kündigte.