Das Versicherungsverhältnis endet beim bisherigen Versicherer erst, wenn diesem der neue Versicherer mitgeteilt hat, dass die betreffende Person bei ihm ohne Unterbrechung des Versicherungsschutzes versichert ist (Art. 7 Abs. 5 Satz 1 KVG). Sobald der bisherige Versicherer die Mitteilung erhalten hat, informiert er die betroffene Person, ab welchem Zeitpunkt sie nicht mehr bei ihm versichert ist (Art. 7 Abs. 5 Satz 3 KVG). Eine gültige Kündigung führt für sich alleine somit noch nicht zur Beendigung des bisherigen Versicherungsverhältnisses. Dieses endet erst mit der Mitteilung der Weiterversicherung durch den neuen Versicherer (vgl. BGE 130 V 448 E. 3.1).