Aus den Erwägungen: 1. Streitig und zu prüfen ist zunächst, ob die Kündigung des Versicherungsverhältnisses vom 24. November 2014 gültig erfolgt ist. 1.1. Die versicherte Person kann unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist den Versicherer auf Ende eines Kalendersemesters wechseln (Art. 7 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung [KVG; SR 832.10]). Bei der Mitteilung der neuen Prämie kann die versicherte Person den Versicherer unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist auf das Ende des Monats wechseln, welcher der Gültigkeit der neuen Prämie vorangeht.