nichtig sei, weshalb die Police weitergeführt werde. Die erneute Anmeldung zur Aufnahme in die obligatorische Krankenversicherung vom 27. Dezember 2013 werde wie ein Antrag auf Herabsetzung der Franchise behandelt. Da diesbezüglich die gesetzliche Frist nicht eingehalten worden sei, betrage die Franchise im Versicherungsjahr 2014 wie bis anhin Fr. 2'500.--. Die dagegen erhobene Einsprache wies die B mit Einspracheentscheid vom 7. Juli 2014 ab. Aus den Erwägungen: 1. Streitig und zu prüfen ist zunächst, ob die Kündigung des Versicherungsverhältnisses vom 24. November 2014 gültig erfolgt ist.