Die B nahm diese Anmeldung als Antrag auf Herabsetzung der Franchise entgegen und informierte die Versicherte mit Schreiben vom 30. Dezember 2013 darüber, dass die Wahl einer tieferen Franchise auf den Beginn eines Kalenderjahres nur möglich sei, wenn die Anfrage einen Monat vor diesem Datum eingereicht werde, weshalb sie ihr Gesuch um Herabsetzung der Jahresfranchise nicht gutheissen könne. Nach erneuter Korrespondenz und nach Miteinbezug der Ombudsstelle Krankenversicherung erliess die B am 12. Mai 2014 auf entsprechendes Ersuchen der Versicherten hin eine Verfügung, in welcher sie festhielt, dass die Kündigung vom 24. November 2013 aufgrund der fehlenden Nachversicherungsbestätigung